Nr. |
Vorgabe |
Quelle |
Klausel |
1.
|
Unterstützung des Auftraggebers im Hinblick auf
dessen Berichtspflichten nach DORA |
Art. 1 Abs. 1 lit. a) Ziffer (i) bis
(ii) DORA |
Der Provider wird den Auftraggeber in Erfüllung dessen
Pflichten aus Art. 1 Abs. 1 lit. a) Ziffer (i)
bis (iii) DORA angemessen unterstützen. Dazu wird er dem Auftraggeber · die für dessen Risikomanagement im Bereich der vertragsgegenständlichen · die für die Meldung schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle und erheblicher
|
Art. 1 Abs. 1 lit. a) Ziffer (iii)
DORA |
Zusätzlich für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d DORA
aufgeführten Finanz- · die zur Meldung schwerwiegender zahlungsbezogener Betriebs- und
Sicherheits- |
||
2.
|
Für IKT-Systeme und Daten mit |
Art. 12 Abs. 6 DORA |
Je nach konkreten Anforderungen und vertraglicher Leistung, z.B.: SLS: Datensicherung
des Application Servers SLO 1: Inkrementelle Sicherung aller geänderten
Programme und Daten 1 x pro Tag SLO 2: Volle Sicherung aller Programme und Daten 1
x pro Woche SLS: Leseprobe
der eingesetzten Bänder zur Sicherstellung der vollständigen Rücksicherung SLO 1 x pro ___ und Band SLS: Zeitraum,
zu dem eine vollständige Rücksicherung möglich ist SLO: __ Tage/Jahre SLS: Zeit
zur Wiederherstellung einer Anwendung nach einem Stillstand (Recovery Time Objective – RTO) SLO: __ h SLS: Durchschnittliche
Zeit bis zur Behebung eines Ausfalls SLO: ___ h SLS: Aktualität
der Daten nach Wiederhestellung SLO: ___ h |
3.
|
Ausreichend Zugangs-, Inspektions- und Auditrechte
entsprechend dem Auditplan |
Art. 28 Abs. 6 DORA |
Je nach Vorgaben aus vorab erstelltem Audit- und Inspektionsplan. Der Provider wird dem Auftraggeber (einschließlich
dessen Interner Revision, Daten-schutzbeauftragten und
Compliance-Beauftragten), den aufgrund gesetzlicher Vorschriften bei dem
Auftraggeber tätigen Prüfern, den Aufsichtsbehörden sowie den von den Soweit eine Prüfung ergibt, dass die Leistungen oder
das Verhalten des Providers nicht mit den vertraglichen oder gesetzlichen
Anforderungen in Einklang stehen, werden die Parteien diese Tatsache
erörtern. Sodann ist der Provider verpflichtet, unverzüglich sämtliche
Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich oder zweckmäßig sind, um die |
4.
|
Sicherstellung von Sonderkündigungsrechten gemäß
Art. 28 Abs. 7 DORA |
Art. 28 Abs. 7 DORA |
Der Auftraggeber kann den betroffenen
Leistungsschein oder den gesamten (Rahmen-) Vertrag insbesondere fristlos kündigen
mit oder ohne in sein Belieben gestellter Auslauffrist, wenn: · ein erheblicher Verstoß des Providers gegen geltende Gesetze, sonstige
Vorschriften oder Vertragsbedingungen vorliegt; · Umstände vorliegen, die der Auftraggeber bei Überwachung seines IKT-Drittparteienrisikos
feststellt und als geeignet einschätzt, die Wahrnehmung der im Rahmen der
vertraglichen Vereinbarung vorgesehenen Funktionen zu beeinträchtigen, · nachweisliche Schwächen des Providers in Bezug auf sein allgemeines IKT-Risikomanagement vorliegen
insbesondere bei der Art und Weise, in der er die Verfüg-barkeit,
Authentizität, Sicherheit und Vertraulichkeit von Daten gewährleistet, · die zuständige Behörde den Auftraggeber infolge der Bedingungen der jeweiligen vertraglichen
Vereinbarung oder der mit dieser Vereinbarung verbundenen |
5.
|
Form: Änderungen des Vertrages in Schriftform mit Datum und |
Art. 30 Abs. 1 DORA Art. 8 Abs. 4 RTS TPPol |
Zum Beispiel mit Ausschluss der Textform: Mündliche Nebenabreden oder Vorvereinbarungen
bestehen nicht. Änderungen oder |
6.
|
Eindeutige, schriftliche Zuweisung von Rechten und
Pflichten in jedem Vertrag mit IKT-Drittdienstleistern (= vollständige,
detaillierte |
Art. 30 Abs. 1 und 2 lit. a) DORA |
Keine Muster möglich, weil abhängig von der
eingekauften Leistung. Fest steht jedoch: Allgemeine Plattitüden wie
„erbringt alle Dienstleistungen, die dafür notwendig sind“, sind nicht mehr
zulässig! |
7.
|
Genaue Vereinbarung zu Standorten (Regionen/Länder),
an denen |
Art. 30 Abs. 2 lit. b) DORA |
Keine allgemeingültigen Muster möglich, je nach Einzelfall anzupassen,
z.B.: Die vorgenannten Leistungen erbringt der Provider in
seinem Rechenzentrum/-zentren in [Stadt]. Das zur Sicherstellung
der Redundanz und für den K-Fall errichtete Aus-weichrechenzentrum befindet
sich in [Stadt]. Die Verlagerung eines Rechenzentrums muss vorab
angezeigt werden und erfolgt Sämtliche Verarbeitungsvorgänge der ausgelagerten
Daten inklusive des Fernzugriffs dürfen ausschließlich in bzw. aus
Deutschland erfolgen. |
8.
|
Genaue Vereinbarung zu Verfüg-barkeit, Authentizität,
Integrität |
Art. 30 Abs. 2 lit. c) DORA |
Regelmäßig in Auftragsverarbeitungsvereinbarung enthalten, daher dort auf
|
9.
|
Genaue Vereinbarung zur Sicher- |
Art. 30 Abs. 2 lit. d) DORA |
In aller Regel im Rahmen eines gesonderten Leistungsscheins Exit-Support Bei Insolvenz hilft jedoch
keine Regelung zu Exit-Leistungen, das erfordert meist Escrow-Vereinbarungen. Dies ist bei SaaS-Verträgen besonders wichtig. Inzwischen gibt es auch Escrow-Dienstleister, die eine Kopie der jeweiligen VM
bereithalten und bei Ausfall des SaaS-Anbieters bereitstellen. Beispiel für eine sehr reduzierte Exit-Support-Klausel
im Vertrag bei kleineren Nach Ende der
Laufzeit eines Leistungsscheins stellt der Provider dem Auftraggeber alle im
Rahmen des Leistungsschein erstellten Unterlagen sowie die zu diesem
Zeitpunkt im Provider-Rechenzentrum gespeicherten Daten auf maschinell
lesbaren Datenträgern zur Verfügung, um eine einfache Übertragung und Fortführung
der Datenverarbeitung zu Nach Eingang der
schriftlichen Mitteilung, dass Auftraggeber alle übergebenen Daten hat lesen
und verarbeiten können, wird der Provider diese auf allen seinen Systemen und
Datenträgern unverzüglich löschen und die Löschung schriftlich bestätigen. Der Provider
ist verpflichtet, den Auftraggeber im Falle einer vollständigen oder
teilweisen Beendigung dieses Vertrages bei der Überleitung der betroffenen
Leistungen auf Die
Unterstützung umfasst alle Leistungen, die für eine ordnungsgemäße
Überleitung ·
Angemessene und zeitnahe Unterstützung des
Auftraggebers bei der Erstellung und Durchführung von Ausschreibungen für die
betroffenen Leistungen, einschließlich der Information über die bislang durch
den Provider für die Erbringung der Leistungen eingesetzten Ressourcen; ·
Zusammenarbeit mit dem Folgeanbieter zum Zwecke
einer ordnungsgemäßen ·
Schulung, Einweisung oder sonstige Vermittlung von
Kenntnissen, die der ·
Herausgabe aller Daten, Informationen und
Unterlagen, die dem Auftraggeber nach diesem Vertrag zustehen, sowie Übergabe
aller sonstigen im Besitz des Provider ·
Der Auftraggeber ist ungeachtet der vertraglichen
Vertraulichkeitspflicht berechtigt, Informationen, die das vorliegende
Vertragsverhältnis betreffen, gegenüber Die
Exit-Unterstützung ist unabhängig davon zu erbringen, aus welchem Grund
dieser Vertrag – ganz oder teilweise – beendet wird, d. h. auch im Falle
einer Kündigung aus wichtigem Grund durch eine der Parteien oder einer
Ausübung des Sonderkündigungsrechts durch den Auftraggeber. Der
Auftraggeber ist berechtigt, den Zeitpunkt der Beendigung der
Leistungserbringung durch den Provider hinsichtlich der Gesamtheit oder eines
Teils der betroffenen Leistungen einmalig oder mehrmalig zu verschieben,
wobei der Beendigungszeitpunkt insgesamt höchstens um zwölf Monate ab dem
ursprünglich vorgesehenen Beendigungszeitpunkt verschoben werden darf.
Während eines solchen Verlängerungszeitraums gelten die Bestimmungen dieses
Vertrages unverändert fort. Der Auftraggeber wird den Provider 90 Tage
im Voraus schriftlich über die jeweilige Verschiebung informieren. Für die
Erbringung der in dieser Klausel beschriebenen Exit-Unterstützung schuldet
der Auftraggeber Provider [keine gesonderte Vergütung] / [Vergütung
spezifizieren]. Der Provider
verpflichtet sich, auch nach Abschluss der Überleitung der betroffenen |
10.
|
Vereinbarung zur Dienstleistungsgüte (= SLA)
einschließlich |
Art. 30 Abs. 1 und 2 lit. e) DORA |
Erfordert Leistungsschein mit genauer Festlegung von Service Levels. Beispiel für einleitende Klausel zur Erläuterung: Alle qualitativen und quantitativen Anforderungen an
die hierzu erforderlichen Leistungen sind im Folgenden aufgeführt. Zu jeder Leistung
ist die Mindestgüte beschrieben und Die Beschreibung eines jeden Service Levels sieht
wie folgt aus: |
11.
|
Vereinbarung zu Unterstützungs-leistungen bei
IKT-Vorfällen bei |
Art. 30 Abs. 2 lit. f) DORA |
Keine allgemeingültigen Muster möglich, je nach Einzelfall anzupassen,
z.B.: Tritt bei dem Auftraggeber ein IKT-Vorfall im
Zusammenhang mit einer vertragsgegenständlichen Leistung ein, wird der
Provider unverzüglich folgende Unterstützung [genau detaillieren] [entweder:] Diese Unterstützung wird nicht gesondert
vergütet. [oder:] Die Kosten für die erforderliche Unterstützung durch den
Provider wird jenem nach Zeit und Aufwand gegen Tätigkeitsnachweis gemäß
Anlage: Preisübersicht vergütet. |
12.
|
Vereinbarung zu vollumfänglicher |
Art. 30 Abs. 2 lit. g) DORA |
Der Provider verpflichtet sich, auf Anforderung
durch den Auftraggeber mit den für jenen zuständigen Aufsichts- oder
Abwicklungs-Behörden vollumfänglich zusammenzuarbeiten. Insbesondere wird der Provider jenen Behörden zu jeder
Zeit · Kontakt zu den von diesen benannten Personen ermöglichen und jene für die
· die angeforderten Informationen und Dokumente zur Verfügung stellen; · die vollumfängliche und ungehinderte Einsicht und Prüfung des auf den
Provider |
13.
|
Kündigungsrechte und Mindest- |
Art. 30 Abs. 2 lit. h) DORA |
Dürfte nach derzeitigem Erkenntnisstand mit den Sonderkündigungsrechten
gemäß Art. 28 Abs. 7 DORA zusammenfallen. Erwartungen der zuständigen Behörden an Mindestkündigungsfristen sind
noch nicht |
14.
|
Vereinbarung von Bedingungen |
Art. 30 Abs. 2 lit. i) DORA |
Keine allgemeingültigen Muster möglich, je nach Einzelfall anzupassen,
z.B.: Der Auftraggeber hält für seine Mitarbeiter und
Dienstleister regelmäßig Maßnahmen zur Sensibilisierung für IKT-Sicherheit
und Schulungen zur digitalen operationellen Resilienz ab. Der Provider wird
an diesen Maßnahmen bis zu __ mal im Kalenderjahr mit bis zu __ Mitarbeitern
teilnehmen. [Details zur Kostentragung] |
Für Verträge zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen schreibt DORA noch zusätzliche Anforderungen vor:
Nr. |
Vorgabe |
Quelle |
Klausel |
15.
|
Vereinbarung von Tests der |
Art. 11 Abs. 4 DORA |
In einem detaillierten Leistungsschein sollten Desaster Recovery-Pläne, -Maßnahmen und -Tests detailliert
beschrieben sein. Keine allgemeingültigen Muster möglich, je nach Einzelfall anzupassen,
z.B.: Der Auftraggeber unterwirft seine IKT-Geschäftsfortführungspläne
regelmäßigen Tests, an denen auch der Provider beteiligt wird. Dazu wird der Provider bis zu __ mal im Kalenderjahr
[genaue Beschreibung] |
16.
|
Vereinbarung von Exit-Support |
Art. 28 Abs. 8 DORA Art. 30 Abs. 3 lit. f) DORA |
In aller Regel im Rahmen eines gesonderten Leistungsscheins Exit-Support Beispiel für eine sehr reduzierte Exit-Support-Klausel
im Vertrag bei kleineren |
17.
|
Abwägung der Risiken einer |
Art. 29 Abs. 2, 30 Abs. 2
lit a) DORA Art. 4 RTS-E SUB Art. 6 Abs. 1-4 RTS-E SUB Art. 7 Abs. 1 lit. a) bis c) RTS-E
SUB |
Untervergabe je nach konkreten Anforderungen
und vertraglicher Leistung, allgemein Die Einschaltung von Subunternehmern und
Vorlieferanten bedarf mit Ausnahme von Hard- oder Software-Lieferanten, die
für die Leistungserbringung erforderlich sind, Untervergabe individuell vorgegeben:
In jedem Vertrag mit seinen Subunternehmern wird der
Provider die vertraglichen Besser: Genau vorgeben, was an Subunternehmer durchgereicht
werden muss
Dabei wird er folgende Meldungspflichten gegenüber
dem Auftraggeber erfüllen:
|
18.
|
Sonderkündigungsrechte in Bezug auf
Unterauftragnehmer |
Art. 7 Abs. 1 RTS-E SUB |
Der Auftraggeber kann den betroffenen
Leistungsschein oder den gesamten (Rahmen-) Vertrag insbesondere fristlos
kündigen mit oder ohne in sein Belieben gestellter · ohne Einwilligung des Auftraggebers kritische oder wichtige Funktionen
aus den · ohne Einwilligung des Auftraggebers substantielle Änderungen an den
Verträgen · in seinen Verträgen mit den Subunternehmern die vertraglichen Bedingungen
aus diesem Vertrag nicht im vereinbarten Umfang durchreicht; oder · die Pflicht zur vereinbarten Überwachung der Subunternehmer verletzt. |
19.
|
SLA mit präzisen quantitativen |
Art. 30 Abs. 3 lit. a) DORA |
Zu den Service Levels siehe bereits oben! Zum Reporting gibt es meist eigene Leistungsscheine oder detaillierte
Abschnitte im SLA. Hier beispielhaft ein paar ausgewählte Klauseln dazu: Der Provider stellt dem Auftraggeber Berichte zum
dritten Werktag eines jeden Kalendermonats zur Verfügung, die eine
Feststellung der erreichten Service Level beinhalten Das Basisreporting erfolgt
nach diesem Schema: [Details] Über das Basisreporting
hinaus stellt der Provider dem Auftraggeber auf schriftliches Die Kosten für die Ermittlung und Bereitstellung
solcher über das Basisreporting |
20.
|
Kündigungsfristen, Melde- und |
Art. 30 Abs. 3 lit. b) DORA |
Keine allgemeingültigen Muster möglich, je nach Einzelfall anzupassen. |
21.
|
Implementierung und Tests von |
Art. 30 Abs. 3 lit. c) DORA |
In einem detaillierten Leistungsschein sollten Desaster-Recovery-Pläne, -Maßnahmen und -Tests detailliert
beschrieben sein. Keine allgemeingültigen Muster möglich, je nach Einzelfall anzupassen! |
22.
|
Pflicht zur Beteiligung und |
Art. 30 Abs. 3 lit. d) DORA |
Keine allgemeingültigen Muster möglich, je nach Einzelfall anzupassen,
z.B.: Mindestens alle drei Jahre hat der Auftraggeber
bedrohungsorientierte Penetrationstests (Threat-Led
Penetration Testing – TLPT) nach den Vorgaben von
Art. 26 und 27 DORA durchzuführen. Dabei sind die nach diesem Vertrag
ausgelagerten Funktionen mit zu Der Provider wird die vom Auftraggeber angeforderte
Beteiligung und Unterstützung [Details zur Kostentragung] |
Art. 8 Abs. 2 lit. b) RTS TPPol |
Wo angemessen: |
||
23.
|
Umfassende Audit- und |
Art. 30 Abs. 3 lit. e) DORA Art. 8 Abs. 3
lit. g) RTS TPPol |
Allgemeingültiger Teil: Der Provider wird dem Auftraggeber (einschließlich
dessen Interner Revision, Daten-schutzbeauftragten und
Compliance-Beauftragten), den aufgrund gesetzlicher Vorschriften bei dem
Auftraggeber tätigen Prüfern, den Aufsichtsbehörden sowie den von den Insbesondere wird der Provider dabei · Kontakt zu den von diesen benannten Personen ermöglichen und jene für die
· die angeforderten Informationen und Dokumente zur Verfügung stellen; · die Anfertigung von Scans oder Kopien von einschlägigen Unterlagen vor
Ort · die vollumfängliche und ungehinderte Einsicht und Prüfung des auf den
Provider Sollten bei solchen Prüfungen die Rechte anderer
Kunden betroffen sein, hat der Provider Anspruch auf Vereinbarung eines
alternativen Bestätigungsniveaus, das den gesetzlichen Anforderungen
entspricht. Soweit für das Risikomanagement des Auftraggebers
nachvollziehbar erforderlich und in angemessenen Abständen kann der
Auftraggeber eine Ausdehnung des Prüf- und Audit-Pflichten auch auf andere
Systeme und Überwachungseinrichtungen verlangen
· Einzelheiten zu Umfang der Inspektionen ·
Einzelheiten zu Häufigkeit der Inspektionen · Einzelheiten zum Inspektionsverfahren
Vereinbarung zur Übertragung der Zugangs-
Inspektions- und Auditrechte auf vom |
Art. 8 Abs. 2 lit. b) RTS TPPol |
Wo angemessen: |
||
Art. 8 Abs. 2 lit. c) RTS TPPol Art. 8 Abs. 3
lit. h) RTS TPPOL |
Wo angemessen: Alle vorstehenden Prüfrechte bleiben von vorgelegten
Zertifizierungen oder Prüfberichten interner Abteilungen bzw. externen
Auditoren des Providers unberührt. |
||
Art. 8 Abs. 2 lit. d) RTS TPPol |
Wo angemessen: |