Anpassungen für alle Verträge mit IKT-Dienstleistern

Nr.

Vorgabe

Quelle

Klausel

1.              

Unterstützung des Auftraggebers im Hinblick auf dessen Berichtspflichten nach DORA

Art. 1 Abs. 1 lit. a) Ziffer (i) bis (ii) DORA

Der Provider wird den Auftraggeber in Erfüllung dessen Pflichten aus Art. 1 Abs. 1 lit. a) Ziffer (i) bis (iii) DORA angemessen unterstützen. Dazu wird er dem Auftraggeber

·     die für dessen Risikomanagement im Bereich der vertragsgegenständlichen
Leistungen erforderlichen Informationen übermitteln,

·     die für die Meldung schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle und erheblicher
Cyberbedrohungen im Bereich der vertragsgegenständlichen Leistungen an die
zustä
ndigen Behörden erforderlichen Informationen übermitteln.

Art. 1 Abs. 1 lit. a) Ziffer (iii) DORA

Zusätzlich für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d DORA aufgeführten Finanz-
unternehmen:

·    die zur Meldung schwerwiegender zahlungsbezogener Betriebs- und Sicherheits-
vorfälle im Bereich der vertragsgegenständlichen Leistungen an die zustä
ndigen
Behörden erforderlichen Informationen übermitteln.

2.              

Für IKT-Systeme und Daten mit
minimaler Ausfallzeit:

Vereinbarung von Zeitvorgaben
für Wiederherstellungszeit und
Wiederherstellungspunkte jeder Funktion zur Sicherstellung der
vereinbarten Dienstleistungsgüte
in Extremszenarien

Art. 12 Abs. 6 DORA

Je nach konkreten Anforderungen und vertraglicher Leistung, z.B.:

SLS:     Datensicherung des Application Servers

SLO 1:  Inkrementelle Sicherung aller geänderten Programme und Daten 1 x pro Tag

SLO 2:  Volle Sicherung aller Programme und Daten 1 x pro Woche

SLS:     Leseprobe der eingesetzten Bänder zur Sicherstellung der vollständigen Rücksicherung

SLO      1 x pro ___ und Band

SLS:     Zeitraum, zu dem eine vollständige Rücksicherung möglich ist

SLO:     __ Tage/Jahre

SLS:     Zeit zur Wiederherstellung einer Anwendung nach einem Stillstand (Recovery Time Objective – RTO)

SLO:     __ h

SLS:     Durchschnittliche Zeit bis zur Behebung eines Ausfalls
(Mean Time To Repair – MTTR)

SLO:     ___ h

SLS:     Aktualität der Daten nach Wiederhestellung
(Recovery Point Objective – RPO)

SLO:     ___ h

3.                        

Ausreichend Zugangs-, Inspektions- und Auditrechte entsprechend dem Auditplan

Art. 28 Abs. 6 DORA

Je nach Vorgaben aus vorab erstelltem Audit- und Inspektionsplan.
Falls keine Zeiten vorgegeben werden sollen, dann z.B.:

Der Provider wird dem Auftraggeber (einschließlich dessen Interner Revision, Daten-schutzbeauftragten und Compliance-Beauftragten), den aufgrund gesetzlicher Vorschriften bei dem Auftraggeber tätigen Prüfern, den Aufsichtsbehörden sowie den von den
Aufsichtsbehörden mit der Prüfung beauftragten Stellen zu jeder Zeit die vollumfängliche und ungehinderte Einsicht und Prüfung des auf den Provider ausgelagerten Bereichs
ermöglichen. Der Zugang zu rein kommerziellen Informationen oder zu Daten anderer Kunden des Providers ist dabei auszuschließen.

Soweit eine Prüfung ergibt, dass die Leistungen oder das Verhalten des Providers nicht mit den vertraglichen oder gesetzlichen Anforderungen in Einklang stehen, werden die Parteien diese Tatsache erörtern. Sodann ist der Provider verpflichtet, unverzüglich sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich oder zweckmäßig sind, um die
betreffende Anforderungen zu erfüllen. Hat der Provider den Anlass für diese Maßnahmen nicht zu verantworten, werden die Kosten und Maßnahmen im Rahmen des Änderungsverfahrens vereinbart.

4.              

Sicherstellung von Sonderkündigungsrechten gemäß Art. 28 Abs. 7 DORA

Art. 28 Abs. 7 DORA

Der Auftraggeber kann den betroffenen Leistungsschein oder den gesamten (Rahmen-) Vertrag insbesondere fristlos kündigen mit oder ohne in sein Belieben gestellter Auslauffrist, wenn:

·     ein erheblicher Verstoß des Providers gegen geltende Gesetze, sonstige Vorschriften oder Vertragsbedingungen vorliegt;

·     Umstände vorliegen, die der Auftraggeber bei Überwachung seines IKT-Drittparteienrisikos feststellt und als geeignet einschätzt, die Wahrnehmung der im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung vorgesehenen Funktionen zu beeinträchtigen,
einschließlich wesentlicher Ä
nderungen, die sich auf die Vereinbarung oder die
Verhä
ltnisse des Providers auswirken;

·     nachweisliche Schwächen des Providers in Bezug auf sein allgemeines IKT-Risikomanagement vorliegen insbesondere bei der Art und Weise, in der er die Verfüg-barkeit, Authentizität, Sicherheit und Vertraulichkeit von Daten gewährleistet,
unabhä
ngig davon, ob es sich um personenbezogene oder anderweitig sensible
Daten oder nicht personenbezogene Daten handelt;

·     die zuständige Behörde den Auftraggeber infolge der Bedingungen der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung oder der mit dieser Vereinbarung verbundenen
Umstä
nde nicht mehr wirksam beaufsichtigen kann.

5.              

Form:
Dokument in Papierform oder
anderen, herunterladbarem und dauerhaft Schriftliches, dauerhaft zugänglichem Format

Änderungen des Vertrages in Schriftform mit Datum und
Unterschrift

Art. 30 Abs. 1 DORA



Art. 8 Abs. 4 RTS TPPol

Zum Beispiel mit Ausschluss der Textform:

Mündliche Nebenabreden oder Vorvereinbarungen bestehen nicht. Änderungen oder
Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform und sind mit dem Datum ihrer Ausfertigung zu versehen. Die Schriftform ist durch die Übersendung von e-Mails oder Textform nicht gewahrt, es sei denn, diese sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB) versehen.

6.              

Eindeutige, schriftliche Zuweisung von Rechten und Pflichten in jedem Vertrag mit IKT-Drittdienstleistern (= vollständige, detaillierte
Leistungsbeschreibung)

Art. 30 Abs. 1 und 2 lit. a) DORA

Keine Muster möglich, weil abhängig von der eingekauften Leistung.

Fest steht jedoch: Allgemeine Plattitüden wie „erbringt alle Dienstleistungen, die dafür notwendig sind“, sind nicht mehr zulässig!

7.              

Genaue Vereinbarung zu Standorten (Regionen/Länder), an denen
IKT-Dienstleistungen bereitzustellen sind, Daten verarbeitet oder gespeichert werden sowie Pflicht zur
Vorabnachricht bei Änderung
dieser Standorte

Art. 30 Abs. 2 lit. b) DORA

Keine allgemeingültigen Muster möglich, je nach Einzelfall anzupassen, z.B.:

Die vorgenannten Leistungen erbringt der Provider in seinem Rechenzentrum/-zentren  in [Stadt]. Das zur Sicherstellung der Redundanz und für den K-Fall errichtete Aus-weichrechenzentrum befindet sich in [Stadt].

Die Verlagerung eines Rechenzentrums muss vorab angezeigt werden und erfolgt
kostenneutral für den Auftraggeber, außerhalb Deutschlands bedarf es der Zustimmung durch den Auftraggeber. Die Zustimmung hängt davon ab, ob die Einhaltung der
erforderlichen datenschutzrechtlichen Anforderungen im Zielland sichergestellt ist.

Sämtliche Verarbeitungsvorgänge der ausgelagerten Daten inklusive des Fernzugriffs dürfen ausschließlich in bzw. aus Deutschland erfolgen.

8.              

Genaue Vereinbarung zu Verfüg-barkeit, Authentizität, Integrität
und Vertraulichkeit in Bezug auf
Datenschutz und Datensicherheit
(Vorsicht: weitergehend als DSGVO-Anforderungen!)

Art. 30 Abs. 2 lit. c) DORA

Regelmäßig in Auftragsverarbeitungsvereinbarung enthalten, daher dort auf
ausreichenden Schutzumfang und vollständige Umsetzung der DORA-Vorgaben prüfen!

9.              

Genaue Vereinbarung zur Sicher-
stellung des Zugangs zu Daten
bei Insolvenz, Abwicklung oder
Ausfällen des IKT-Drittdienstleisters

Art. 30 Abs. 2 lit. d) DORA

In aller Regel im Rahmen eines gesonderten Leistungsscheins Exit-Support

Bei Insolvenz hilft jedoch keine Regelung zu Exit-Leistungen, das erfordert meist Escrow-Vereinbarungen. Dies ist bei SaaS-Verträgen besonders wichtig. Inzwischen gibt es auch Escrow-Dienstleister, die eine Kopie der jeweiligen VM bereithalten und bei Ausfall des SaaS-Anbieters bereitstellen.

Beispiel für eine sehr reduzierte Exit-Support-Klausel im Vertrag bei kleineren
Auslagerungen:

Nach Ende der Laufzeit eines Leistungsscheins stellt der Provider dem Auftraggeber alle im Rahmen des Leistungsschein erstellten Unterlagen sowie die zu diesem Zeitpunkt im Provider-Rechenzentrum gespeicherten Daten auf maschinell lesbaren Datenträgern zur Verfügung, um eine einfache Übertragung und Fortführung der Datenverarbeitung zu
ermöglichen. Das Datenformat, die Konfiguration der Datenträger und Preise werden
im jeweiligen Leistungsschein vereinbart. Ein Zurückbehaltungsrecht an den Unterlagen oder Daten steht dem Provider nicht zu.

Nach Eingang der schriftlichen Mitteilung, dass Auftraggeber alle übergebenen Daten hat lesen und verarbeiten können, wird der Provider diese auf allen seinen Systemen und Datenträgern unverzüglich löschen und die Löschung schriftlich bestätigen.

Der Provider ist verpflichtet, den Auftraggeber im Falle einer vollständigen oder teilweisen Beendigung dieses Vertrages bei der Überleitung der betroffenen Leistungen auf
einen Folgeanbieter zu unterstützen. „Folgeanbieter“ ist entweder der Auftraggeber selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter.

Die Unterstützung umfasst alle Leistungen, die für eine ordnungsgemäße Überleitung
der vertraglichen Leistungen auf den Folgeanbieter erforderlich oder zweckdienlich
sind. Zeitlich sind dabei durch den Provider, soweit dies zumutbar ist, die Vorgaben
des Auftraggebers einzuhalten. Im Rahmen der Exit-Unterstützung leistet der Provider insbesondere Folgendes:

·       Angemessene und zeitnahe Unterstützung des Auftraggebers bei der Erstellung und Durchführung von Ausschreibungen für die betroffenen Leistungen, einschließlich der Information über die bislang durch den Provider für die Erbringung der Leistungen eingesetzten Ressourcen;

·       Zusammenarbeit mit dem Folgeanbieter zum Zwecke einer ordnungsgemäßen
Überleitung der betroffenen Leistungen, einschließlich der Ausarbeitung und
Umsetzung eines detaillierten Überleitungsplans;

·       Schulung, Einweisung oder sonstige Vermittlung von Kenntnissen, die der
Folgeanbieter für die ordnungsgemäße Erbringung der betroffenen Leistungen
benötigt, einschließlich der Information über die eingesetzten Systeme, Abläufe
und Prozesse;

·       Herausgabe aller Daten, Informationen und Unterlagen, die dem Auftraggeber nach diesem Vertrag zustehen, sowie Übergabe aller sonstigen im Besitz des Provider
befindlichen Daten, Informationen und Unterlagen, die erforderlich sind, um dem Folgeanbieter die eigenverantwortliche Durchführung der Leistungen zu ermöglichen, und zwar jeweils in einer durch den Folgeanbieter ohne weiteres
verwendbaren Form.

·       Der Auftraggeber ist ungeachtet der vertraglichen Vertraulichkeitspflicht berechtigt, Informationen, die das vorliegende Vertragsverhältnis betreffen, gegenüber
möglichen Folgeanbietern offen zu legen, soweit dies für eine ordnungsgemäße Überleitung der Leistungen nach diesem Vertrag erforderlich oder zweckdienlich
ist, einschließlich der vorliegenden Vertragsdokumentation (ausgenommen die
Vergütungsinformationen). Den Folgeanbietern ist insoweit eine Vertraulichkeits-verpflichtung aufzuerlegen.

Die Exit-Unterstützung ist unabhängig davon zu erbringen, aus welchem Grund dieser Vertrag – ganz oder teilweise – beendet wird, d. h. auch im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund durch eine der Parteien oder einer Ausübung des Sonderkündigungsrechts durch den Auftraggeber.

Der Auftraggeber ist berechtigt, den Zeitpunkt der Beendigung der Leistungserbringung durch den Provider hinsichtlich der Gesamtheit oder eines Teils der betroffenen Leistungen einmalig oder mehrmalig zu verschieben, wobei der Beendigungszeitpunkt insgesamt höchstens um zwölf Monate ab dem ursprünglich vorgesehenen Beendigungszeitpunkt verschoben werden darf. Während eines solchen Verlängerungszeitraums gelten die Bestimmungen dieses Vertrages unverändert fort. Der Auftraggeber wird den Provider 90 Tage im Voraus schriftlich über die jeweilige Verschiebung informieren.

Für die Erbringung der in dieser Klausel beschriebenen Exit-Unterstützung schuldet der Auftraggeber Provider [keine gesonderte Vergütung] / [Vergütung spezifizieren].

Der Provider verpflichtet sich, auch nach Abschluss der Überleitung der betroffenen
Leistungen auf den Folgeanbieter noch für die Dauer von bis zu zwölf Monaten für die
Erbringung von Teilbereichen solcher Leistungen zur Beantwortung von Fragen und zur Erbringung von Beratungsleistungen zur Verfügung zu stehen. Provider kann hierfür eine angemessene Vergütung gemäß Anlage: Preisübersicht verlangen.

10.           

Vereinbarung zur Dienstleistungsgüte (= SLA) einschließlich
Aktualisierung und Überarbeitung

Art. 30 Abs. 1 und 2 lit. e) DORA

Erfordert Leistungsschein mit genauer Festlegung von Service Levels.

Beispiel für einleitende Klausel zur Erläuterung:

Alle qualitativen und quantitativen Anforderungen an die hierzu erforderlichen Leistungen sind im Folgenden aufgeführt. Zu jeder Leistung ist die Mindestgüte beschrieben und
anhand von Messgrößen prüfbar gemacht („Service Level“).

Die Beschreibung eines jeden Service Levels sieht wie folgt aus:

11.           

Vereinbarung zu Unterstützungs-leistungen bei IKT-Vorfällen bei
vertragsrelevanten Dienstleistungen

Art. 30 Abs. 2 lit. f) DORA

Keine allgemeingültigen Muster möglich, je nach Einzelfall anzupassen, z.B.:

Tritt bei dem Auftraggeber ein IKT-Vorfall im Zusammenhang mit einer vertragsgegenständlichen Leistung ein, wird der Provider unverzüglich folgende Unterstützung
erbringen:

[genau detaillieren]

[entweder:] Diese Unterstützung wird nicht gesondert vergütet. [oder:] Die Kosten für die erforderliche Unterstützung durch den Provider wird jenem nach Zeit und Aufwand gegen Tätigkeitsnachweis gemäß Anlage: Preisübersicht vergütet.

12.           

Vereinbarung zu vollumfänglicher
Zusammenarbeit mit zuständigen DORA-Behörden

Art. 30 Abs. 2 lit. g) DORA

Der Provider verpflichtet sich, auf Anforderung durch den Auftraggeber mit den für jenen zuständigen Aufsichts- oder Abwicklungs-Behörden vollumfänglich zusammenzuarbeiten.

Insbesondere wird der Provider jenen Behörden zu jeder Zeit

·    Kontakt zu den von diesen benannten Personen ermöglichen und jene für die
angeforderte Zusammenarbeit entsprechend autorisieren bzw. freistellen;

·    die angeforderten Informationen und Dokumente zur Verfügung stellen;

·    die vollumfängliche und ungehinderte Einsicht und Prüfung des auf den Provider
ausgelagerten Bereichs ermöglichen.

13.           

Kündigungsrechte und Mindest-
kündigungsfristen gemäß Art. 30 Abs. 2 lit h) DORA

Art. 30 Abs. 2 lit. h) DORA

Dürfte nach derzeitigem Erkenntnisstand mit den Sonderkündigungsrechten gemäß Art. 28 Abs. 7 DORA zusammenfallen.

Erwartungen der zuständigen Behörden an Mindestkündigungsfristen sind noch nicht
bekannt.

14.           

Vereinbarung von Bedingungen
für Teilnahme an Programmen zur Sensibilisierung für IKT-Sicherheit und Schulungen zur digitalen
operationellen Resilienz

Art. 30 Abs. 2 lit. i) DORA

Keine allgemeingültigen Muster möglich, je nach Einzelfall anzupassen, z.B.:

Der Auftraggeber hält für seine Mitarbeiter und Dienstleister regelmäßig Maßnahmen zur Sensibilisierung für IKT-Sicherheit und Schulungen zur digitalen operationellen Resilienz ab. Der Provider wird an diesen Maßnahmen bis zu __ mal im Kalenderjahr mit bis zu __ Mitarbeitern teilnehmen.

[Details zur Kostentragung]

 

Anpassungen für Verträge zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen

Für Verträge zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen schreibt DORA noch zusätzliche Anforderungen vor:

Nr.

Vorgabe

Quelle

Klausel

15.           

Vereinbarung von Tests der
IKT-Geschäftsfortführungspläne
mit Providern, die kritische oder wichtige Funktionen übernehmen

Art. 11 Abs. 4 DORA

In einem detaillierten Leistungsschein sollten Desaster Recovery-Pläne, -Maßnahmen und -Tests detailliert beschrieben sein.

Keine allgemeingültigen Muster möglich, je nach Einzelfall anzupassen, z.B.:

Der Auftraggeber unterwirft seine IKT-Geschäftsfortführungspläne regelmäßigen Tests, an denen auch der Provider beteiligt wird.

Dazu wird der Provider bis zu __ mal im Kalenderjahr [genaue Beschreibung]

16.           

Vereinbarung von Exit-Support
und Übergangszeiträumen gemäß Art. 28 Abs. 8 und 30 Abs. 3 lit. f) DORA

Art. 28 Abs. 8 DORA

Art. 30 Abs. 3 lit. f) DORA

In aller Regel im Rahmen eines gesonderten Leistungsscheins Exit-Support

Beispiel für eine sehr reduzierte Exit-Support-Klausel im Vertrag bei kleineren
Auslagerungen siehe oben.

17.           

Abwägung der Risiken einer
zugelassenen Untervergabe
mit entsprechenden Vorgaben
an Hauptunternehmer

Art. 29 Abs. 2, 30 Abs. 2 lit a) DORA

Art. 4 RTS-E SUB

Art. 6 Abs. 1-4 RTS-E SUB

Art. 7 Abs. 1 lit. a) bis c) RTS-E SUB

Untervergabe je nach konkreten Anforderungen und vertraglicher Leistung, allgemein
gehalten z.B.:

Die Einschaltung von Subunternehmern und Vorlieferanten bedarf mit Ausnahme von Hard- oder Software-Lieferanten, die für die Leistungserbringung erforderlich sind,
der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Sie kann
insbesondere dann verweigert werden, wenn Zweifel an der Qualifikation und/oder der finanziellen Leistungsfähigkeit des Subunternehmers/Vorlieferanten bestehen.

Untervergabe individuell vorgegeben:
Eine Untervergabe ist nur für die Leistungsbereiche [___] zulässig und bedarf der
vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Sie kann
insbesondere dann verweigert werden, wenn Zweifel an der Qualifikation und/oder
der finanziellen Leistungsfähigkeit des Subunternehmers/Verkäufers bestehen.


Weitergabe Vertragsbedingungen pauschal (vertragliche Wirksamkeit zweifelhaft):

In jedem Vertrag mit seinen Subunternehmern wird der Provider die vertraglichen
Bedingungen aus diesem Vertrag durchreichen, die zur Aufrechterhaltung der gesetz-
lichen Vorgaben zur digitalen Resilienz erforderlich sind. Dies gilt insbesondere auf die
in diesem Vertrag vereinbarten Inspektions- und Audit- sowie Kündigungsrechte des
Auftraggebers

Besser: Genau vorgeben, was an Subunternehmer durchgereicht werden muss


Überwachungspflicht Provider:
Der Provider wird die Leistungserbringung durch Subunternehmer kontinuierlich und
effektiv überwachen um sicherzustellen, dass diese den vertraglichen Anforderungen
insbesondere im Hinblick auf die gesetzlichen Anforderungen an digitale Resilienz
entsprechen.

Dabei wird er folgende Meldungspflichten gegenüber dem Auftraggeber erfüllen:
[genau aufzählen, wozu umgehend Meldung gemacht werden muss]


Mitteilung Änderungen:
Der Provider wird jegliche substantielle Änderungen in Verträgen mit Subunternehmern über vertragsgegenständliche Leistungen mit ausreichend zeitlichen Vorlauf mit dem
Auftraggeber abstimmen, damit jener die damit verbundenen Risiken einschätzen und etwaige Vorgaben zur Vertragsänderung machen kann. Die Vertragsänderung mit dem Subunternehmer darf erst nach Zustimmung des Auftraggebers vereinbart werden.

18.           

Sonderkündigungsrechte in Bezug auf Unterauftragnehmer

Art. 7 Abs. 1 RTS-E SUB

Der Auftraggeber kann den betroffenen Leistungsschein oder den gesamten (Rahmen-)  Vertrag insbesondere fristlos kündigen mit oder ohne in sein Belieben gestellter
Auslauffrist, wenn der Provider:

·     ohne Einwilligung des Auftraggebers kritische oder wichtige Funktionen aus den
vertragsgegenständlichen Leistungen untervergibt; oder

·     ohne Einwilligung des Auftraggebers substantielle Änderungen an den Verträgen
zur Untervergabe vertragsgegenständlicher Leistungen vornimmt; oder

·     in seinen Verträgen mit den Subunternehmern die vertraglichen Bedingungen aus diesem Vertrag nicht im vereinbarten Umfang durchreicht; oder

·     die Pflicht zur vereinbarten Überwachung der Subunternehmer verletzt.

19.           

SLA mit präzisen quantitativen
und qualitativen Leistungszielen, wirksame Überwachung (Reporting!) und Korrekturmaßnahmen
bei SLA-Verletzung

Art. 30 Abs. 3 lit. a) DORA

Zu den Service Levels siehe bereits oben!

Zum Reporting gibt es meist eigene Leistungsscheine oder detaillierte Abschnitte im SLA.

Hier beispielhaft ein paar ausgewählte Klauseln dazu:

Der Provider stellt dem Auftraggeber Berichte zum dritten Werktag eines jeden Kalendermonats zur Verfügung, die eine Feststellung der erreichten Service Level beinhalten
(Basisreporting).

Das Basisreporting erfolgt nach diesem Schema: [Details]

Über das Basisreporting hinaus stellt der Provider dem Auftraggeber auf schriftliches
Verlangen die für ihn aufgezeichneten Systemdaten, die eine Überprüfung der vom
Provider zur Verfügung gestellten Berichte ermöglichen, zur Verfügung.

Die Kosten für die Ermittlung und Bereitstellung solcher über das Basisreporting
hinausgehenden Systemdaten trägt der Provider, wenn die vertraglich vereinbarte
Verfügbarkeit nicht erreicht wurde und die Daten dieses belegen. Anderenfalls hat der Auftraggeber die entsprechenden Kosten an den Provider zu erstatten. Dieses Verlangen kann nicht später als vier Wochen nach Überlassung des Basisreporting geltend gemacht werden.

20.           

Kündigungsfristen, Melde- und
Berichtspflichten zu Entwicklungen beim IKT-Drittdienstleister, die sich wesentlich auf dessen Fähigkeit
zur Vertragserfüllung auswirken könnten

Art. 30 Abs. 3 lit. b) DORA

Keine allgemeingültigen Muster möglich, je nach Einzelfall anzupassen.

21.           

Implementierung und Tests von
Notfallplänen und ausreichend
Sicherheitsmaßnahmen

Art. 30 Abs. 3 lit. c) DORA

In einem detaillierten Leistungsschein sollten Desaster-Recovery-Pläne, -Maßnahmen und -Tests detailliert beschrieben sein.

Keine allgemeingültigen Muster möglich, je nach Einzelfall anzupassen!

22.           

Pflicht zur Beteiligung und
uneingeschränkten Mitwirkung
an TLPTs

Art. 30 Abs. 3 lit. d) DORA

Keine allgemeingültigen Muster möglich, je nach Einzelfall anzupassen, z.B.:

Mindestens alle drei Jahre hat der Auftraggeber bedrohungsorientierte Penetrationstests (Threat-Led Penetration Testing – TLPT) nach den Vorgaben von Art. 26 und 27 DORA durchzuführen. Dabei sind die nach diesem Vertrag ausgelagerten Funktionen mit zu
testen.

Der Provider wird die vom Auftraggeber angeforderte Beteiligung und Unterstützung
jener Tests im Rahmen der vertraglich ausgelagerten Funktionen uneingeschränkt
unterstützen und dazu jede erforderliche und angemessene Unterstützung leisten.

[Details zur Kostentragung]

Art. 8 Abs. 2 lit. b) RTS TPPol

Wo angemessen:
Pooled TLPTs mit anderen Auftraggebern mit demselben Vertragsinhalt

23.           

Umfassende Audit- und
Überwachungsrechte

Art. 30 Abs. 3 lit. e) DORA

Art. 8 Abs. 3 lit. g) RTS TPPol

Allgemeingültiger Teil:

Der Provider wird dem Auftraggeber (einschließlich dessen Interner Revision, Daten-schutzbeauftragten und Compliance-Beauftragten), den aufgrund gesetzlicher Vorschriften bei dem Auftraggeber tätigen Prüfern, den Aufsichtsbehörden sowie den von den
Aufsichtsbehörden mit der Prüfung beauftragten Stellen zu jeder Zeit die vollumfängliche und ungehinderte Einsicht und Prüfung des auf den Provider ausgelagerten Bereichs
ermöglichen. Der Zugang zu rein kommerziellen Informationen oder zu Daten anderer Kunden des Providers ist dabei auszuschließen.

Insbesondere wird der Provider dabei

·    Kontakt zu den von diesen benannten Personen ermöglichen und jene für die
angeforderte Zusammenarbeit entsprechend autorisieren bzw. freistellen;

·    die angeforderten Informationen und Dokumente zur Verfügung stellen;

·    die Anfertigung von Scans oder Kopien von einschlägigen Unterlagen vor Ort
ermöglichen, sofern diese für die Geschäftstätigkeit des Providers entscheidende
Bedeutung zukommt;

·    die vollumfängliche und ungehinderte Einsicht und Prüfung des auf den Provider
ausgelagerten Bereichs ermöglichen.

Sollten bei solchen Prüfungen die Rechte anderer Kunden betroffen sein, hat der Provider Anspruch auf Vereinbarung eines alternativen Bestätigungsniveaus, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Soweit für das Risikomanagement des Auftraggebers nachvollziehbar erforderlich und in angemessenen Abständen kann der Auftraggeber eine Ausdehnung des Prüf- und Audit-Pflichten auch auf andere Systeme und Überwachungseinrichtungen verlangen


Zusätzlich zu vereinbaren und je nach Einzelfall anzupassen

·       Einzelheiten zu Umfang der Inspektionen

·       Einzelheiten zu Häufigkeit der Inspektionen

·       Einzelheiten zum Inspektionsverfahren


Abweichend davon bei Kleinstunternehmen zulässig:

Vereinbarung zur Übertragung der Zugangs- Inspektions- und Auditrechte auf vom
Auftraggeber benannten unabhängigen Dritten, dem vorstehende Auskünfte und Rechte zu gewähren sind

Art. 8 Abs. 2 lit. b) RTS TPPol

Wo angemessen:
Pooled Audits mit anderen Auftraggebern mit demselben Vertragsinhalt

Art. 8 Abs. 2 lit. c) RTS TPPol

Art. 8 Abs. 3 lit. h) RTS TPPOL

Wo angemessen:
Zertifizierungen durch Zertifizierungsinstitutionen

Alle vorstehenden Prüfrechte bleiben von vorgelegten Zertifizierungen oder Prüfberichten interner Abteilungen bzw. externen Auditoren des Providers unberührt.

Art. 8 Abs. 2 lit. d) RTS TPPol

Wo angemessen:
Bereitstellung von Auditreports von internen Abteilungen bzw. externen Auditoren des Providers